Fehlerhafte Widerrufsbelehrung (Widerrufsjoker): Anforderungen an die Angaben zum Verzugszins in der Belehrung

Der BGH (Urteil vom 12.04.2022 – XI ZR 179/21) hat seine Rechtsprechung geändert. Erforderlich ist die konkrete Angabe der Höhe des Verzugszinses bei Vertragsschluss (konkreter Prozentsatz) in der Widerrufsbelehrung.

Die Entscheidung hat u. a. auch Auswirkungen auf Finanzierungskreditverträge und Leasingverträge (z. B. PKW und Wohnmobile) sowie Immobilienfinanzierungen. 

Zögern Sie bitte nicht, Kanzlei Dr. Drawe zu Widerrufsmöglichkeiten bei Darlehens- und Finanzierungsverträgen zu kontaktieren. Erforderlich zur Bewertung der Erfolgschancen ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung.